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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) für Kauf- und Mietverträge zwischen Securatek und Unternehmern (B2B)

AGB Stand 28.08.2020 v.2.2

A. Generelle Bedingungen für Kauf- und Mietverträge

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Securatek GmbH & Co. KG (nachfolgend „Securatek“ oder „Anbieter“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von Securatek nicht anerkannt, es sei denn, Securatek stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu. Haben die Parteien im Einzelfall Vereinbarungen getroffen, gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen denselben Parteien.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer, also jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB existieren separate Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages zu qualifizieren ist, kann Securatek innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder ebenfalls innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung der bestellten Produkte annehmen.
(2) Die Angebote oder Preisauskünfte von Securatek sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) An sämtlichen Kalkulationen, Abbildungen, Fotos, Videos, Skizzen, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen behält sich Securatek die Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von Securatek an Dritte weitergeben, und zwar völlig unabhängig davon, ob diese als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht.

§ 3 Zahlungsmodalitäten, Rechnungsversand, Verzug, Aufrechnung

(1) Alle Preise gelten ab Lager Gladenbach und ohne Versand- und Verpackungskosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung bestätigt wurde. In den Preisangaben ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht inkludiert, sondern diese wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Der Preis ist zahlbar und fällig per Vorkasse mit Erhalt der Rechnung und ohne Abzüge (kein Skonto zulässig), sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Der Kunde kann die Zahlung per Banküberweisung oder per Paypal vornehmen. Bei Selbstabholung kann der Kunde auch per Kreditkarte, per EC-Karte oder in bar bezahlen.
(2) Soweit Securatek bei Vertragsabschluss mit dem Einverständnis des Kunden dessen E-Mailadresse erhebt und speichert oder diese aufgrund früherer Kundenkontakte bereits bei Securatek hinterlegt ist, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, Rechnungen unverschlüsselt per E-Mail zu erhalten.
(3) Zahlt der Kunde nicht rechtzeitig und kommt in Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Verzugszinsen. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch Securatek nicht aus. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, tritt Verzug spätestens nach 14 Tagen ab Rechnungszugang (zugleich Fälligkeitsdatum) ein.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, von Securatek anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für Kautionsrückforderungsansprüche aus Mietvertrag sowie wenn der Kunde Mängelansprüche geltend macht. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 4 Beschaffenheit der Ware bzw. der Mietobjekte

(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die in von Securatek zur Verfügung gestellten Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Kennzeichnungen etc. beschriebene Beschaffenheit vereinbart, soweit nicht in der Auftragsbestätigung zusätzliche Beschaffenheitsangaben vereinbart sind.
(2) Bei Kunststoffprodukten können Schwankungen in den Abmessungen von bis zu 3 % in jeder Richtung sowie bei der Farbe auftreten. Bei Produkten aus natürlichen Materialien können Schwankungen in der Abmessung von bis zu 10 % in jeder Richtung und bei der Farbe auftreten.
(3) Bei Einsatz im Außenbereich und längerer Bewitterung können Luftverschmutzung, UV-Strahlung und andere Witterungseinflüsse die Oberflächen und Farben verändern. Temperaturabhängige Schwankungen in den Abmessungen von bis zu 3 % in jeder Richtung sind bei Kunststoffprodukten üblich. Dies ist insbesondere bei Montage, Einbau, Verlegung oder Verbau der Produkte / Mietobjekte zu berücksichtigen und durch entsprechende Maßnahmen wie z.B. die Sektionierung in Teilflächen zu berücksichtigen.
(4) Es obliegt ausschließlich dem Kunden, auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für Verlegung, Montage und Inbetriebnahme der Ware bzw. Der Mietobjekte gegeben sind. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, die baulichen Erfordernisse einzuhalten, eventuell erforderliche Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und uns diese auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Angaben zur Belastbarkeit, Stützdruck und Schutzwirkung sind Richtwerte, welche u.a. abhängig von Faktoren wie z.B. Temperatur, Bodenklasse, Bodenbeschaffenheit, Bodentragfähigkeit, Kontaktflächen, Dynamik und Richtung der Krafteinbringung sind. Daher wird eine Einschätzung des Bodens bzw. Untergrundes durch den Kunden bzw. eine Bodenanalyse durch einen Sachverständigen oder geotechnischen Experten zur Tragfähigkeit des Bodens bzw. Untergrundes vor jedem Gebrauch dringend empfohlen.

§ 5 Lieferzeit, Teillieferung, Lieferverzug, Warenverfügbarkeit

(1) Von Securatek angegebene Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindliche Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Verbindliche Lieferzeiten berechnen sich ab dem ersten Werktag nach Zahlungseingang und Übergabe an den Frachtführer (je nachdem was später erfolgt). Fällt der letzte Tag der Lieferfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der darauffolgende Werktag.
(2) Securatek ist zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Ist Securatek durch höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Energiemangel, Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung, Pandemien und Ähnliches, die von ihr trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, an der termingerechten Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert, so wird der Kunde hiervon unverzüglich unterrichtet. Es tritt dann – auch innerhalb eines Verzuges – eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten die hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit in Wegfall kommen, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen.
(4) Der Eintritt eines Lieferverzugs durch Securatek bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens eines Fixgeschäfts nach BGB oder § 376 HGB. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Securatek in Lieferverzug und hat dies im Wege der einfachen oder groben Fahrlässigkeit zu vertreten, so ist die Haftung von Securatek auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung durch Securatek beruht, gelten ausschließlich die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Ein Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern wird der Securatek zugerechnet.
(5) Im Übrigen kann der Kunde für jeden Fall des von Securatek zu vertretenden Lieferverzugs einen pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettokaufpreises bzw. 5 % des Nettomietpreises für die vereinbarte Mietdauer (nachfolgend „Lieferwert“), insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettokaufpreises der verspätet gelieferten Ware. Securatek bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Eine weitergehende Haftung von Securatek wegen eines von Securatek zu vertretenden Lieferverzugs ist ausgeschlossen.
(7) Ist das vom Kunden bestellte Produkt bzw. Mietobjekt vorübergehend nicht verfügbar, informiert Securatek den Kunden entsprechend. Der Kunde hat die Wahl, ob er die vom Anbieter genannte neue Lieferfrist akzeptieren will oder ob er vom Vertrag zurücktreten möchte. Wenn in letzterem Fall eine Zahlung bereits erfolgt ist, erhält der Kunde diese auf dem gleichen Zahlweg zurückerstattet, den er für die ursprüngliche Zahlung gewählt hatte.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so hat Securatek Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz von Mehraufwendungen. Außerdem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

§ 6 Gefahrübergang, Versand, Versandkosten, Verpackungskosten

(1) Versand und Verladung erfolgen unversichert und auf Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden kann eine gesonderte Transportversicherung abgeschlossen werden. Der Versand der Ware erfolgt per Paketdienst oder per Spedition. Erfüllungsort ist der Versandort. Sobald die Ware das Lager von Securatek verlassen hat oder an den Frachtführer übergeben wurde – gültig ist der jeweils frühere Zeitpunkt – geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Streckengeschäften ist das Verlassen des Lieferwerks maßgeblich. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeführt wird.
(2) Die Versandkosten und Verpackungskosten werden dem Kunden im Angebot oder im Rahmen einer Preisauskunft sowie zusätzlich auch in der späteren Auftragsbestätigung angegeben und sind vom Kunden zu tragen.
(3) Bei Lieferung durch Paketdienst: Der Versand erfolgt im Standard-Tarif bis zur Lieferadresse, die für LKW zugänglich und bis 7,5 Tonnen befahrbar sein muss. Die Entladung erfolgt durch den Paketdienst, der Transport bis zur Haustür. Die durch den Anbieter erhobenen Versandkosten decken zwei Zustellversuche ab. Die Kosten für darüber hinausgehende Zustellversuche trägt der Kunde.
(4) Bei Lieferung per Spedition als Kleinsendung: Der Versand erfolgt per LKW mit Hebebühne bis zur Lieferadresse, die für LKW zugänglich und bis 12 Tonnenbefahrbar sein muss. Die Entladung erfolgt durch die Spedition bis Bordsteinkante. Die durch den Anbieter erhobenen Versandkosten decken einen Zustellversuch ab. Die Kosten für weitere Zustellversuche trägt der Kunde.
(5) Bei der Lieferung per Spedition als Großsendung hat der Kunde sicherzustellen, dass die Lieferadresse für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar ist. Für die Entladung ist der Kunde selbst verantwortlich; er kann gegen Aufpreis einen Mitnahmestapler als Zusatzleistung für diese Versandart mit beauftragen. Der Stapler wird vom Spediteur bedient; eine Haftung des Anbieters für etwaige vom Staplerfahrer verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Erfüllt der Kunde die vorgenannten Verpflichtungen nicht und kann aus diesem Grund die Anlieferung der Ware nicht erfolgen, ist der Spediteur nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten Voraussetzungen zu warten. Kann die Anlieferung in einem solchen Falle nicht erfolgen, nimmt der Spediteur die Ware wieder mit. In einem solchen Fall trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport und die erneute Anlieferung der Ware.
(6) Für etwaige durch den Transportdienstleister / Frachtführer verursachte Schäden haftet Securatek nicht; Securatek tritt jedoch dem Kunden vorab und unwiderruflich sämtliche Ansprüche gegen den Dienstleister wegen solcher Schäden ab.

§ 7 Haftung von Securatek

(1) Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen und der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin umfasst die Haftung des Anbieters außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht solche Schäden, für die der Kunde versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann.
(3) Die Einschränkungen aus den vorgenannten Absätzen (1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus den vorgenannten Absätzen (1) und (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(5) Beim Kauf von Bodenschutz-Systemen ist für Beschädigungen des Untergrunds die Haftung ausgeschlossen, es sei denn sie lassen sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters zurückführen. Bodenschutz-Systeme müssen auf ebenen Untergründen verlegt werden und dienen nicht zur Überbrückung von Löchern oder Gräben. Böden und Untergründe sind mit Schutzvlies der Klasse GRK5 vor einem möglichen Abrieb der Bodenschutz-Systeme zu schützen.
(6) Der Kunde wird von Securatek ggf. zur Verfügung gestellte Verlegehinweise zwingend beachten.

§ 8 Datenschutz, Datenspeicherung und -verarbeitung

Der Kunde stimmt der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, auch seiner personenbezogenen Daten, zum Zwecke des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung zu. Ergänzend wird die unter https://www.securatek.de/datenschutz abrufbare Datenschutzerklärung zum Bestandteil dieses Vertrages gemacht. Der Kunde kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft die Einwilligung widerrufen und hat die Rechte auf Auskunft, Löschung und Berichtigung gemäß DS-GVO.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel, Schriftform

(1) Auf Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit dieses Vertrages insgesamt nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am Nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. B. Sonderbedingungen nur für Kaufverträge
 Zusätzlich zu den Geschäftsbedingungen aus Abschnitt A. gelten bei Kaufverträgen die nachfolgenden Sonderbedingungen.

B. Sonderbedingungen nur für Kaufverträge

§ 10 Eigentumsvorbehalt bei Kaufverträgen

(1) Der Anbieter behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftig entstehender Forderungen, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Anbieters in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Anbieters dient. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst bei Bezahlung sämtlicher Forderungen des Anbieters.
(2) Der Kunde darf die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherheitshalber an Securatek ab. Securatek nimmt die Abtretung an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung aus einem eventuellen Kontokorrentverhältnis des Kunden mit seinen Abnehmern. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden endet das Kontokorrent automatisch, wobei dem Anbieter der saldenmäßige Überschuss bereits jetzt abgetreten ist. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Anbieters, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird.
(3) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Anbieters einzuziehen. Der Anbieter wird von diesem Recht nur im Fall des Zahlungsverzuges oder der Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden Gebrauch machen. Auf das Verlangen des Anbieters hin ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Anbieter zu unterrichten – sofern der Anbieter dies nicht selbst tut – und diesen zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Der Anbieter ist in diesen Fällen auch berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Der Kunde ist zur Herausgabe unter Verzicht auf alle Einreden verpflichtet.
(4) Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. die im Voraus abgetretenen Forderungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte des Anbieters muss der Kunde diesem unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen unverzüglich benachrichtigen.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für den Anbieter als Hersteller, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren des Anbieters mit ihm nicht gehörenden Waren erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
(6) Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an einer neuen Sache, so sind der Anbieter und der Kunde darüber einig, dass dieser dem Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware einräumt und diese unentgeltlich für Securatek verwahrt.
(7) Tritt der Kunde im Rahmen eines echten Factorings die an den Anbieter abgetretene Forderung an den Factor ab, werden die Forderungen des Anbieters sofort bei Gutschriftserteilung bzw. Zahlung durch den Factor ungeachtet anderer Vereinbarungen fällig. Der Kunde tritt dem Anbieter bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen ab, soweit sie die vom Anbieter gelieferte Ware betreffen. Er verpflichtet sich, diese Abtretungen dem Factor anzuzeigen und diesen anzuweisen, insoweit nur an den Anbieter zu zahlen.
(8) Sobald die Summe des realisierbaren Wertes der vom Kunden an Securatek gegebenen Sicherheiten die Gesamtforderung von Securatek aus der Geschäftsverbindung um mehr als 50 % übersteigt, ist Securatek auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten bis zu einer Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung verpflichtet.
(9) Die Vorbehaltsware des Anbieters ist vom Kunden gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden so zu versichern, wie er seine eigenen Vermögensgegenstände zu versichern pflegt. Die Versicherungsansprüche werden an den Anbieter in Höhe aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen abgetreten.
(10) Soweit der Anbieter aufgrund vorstehender Bestimmungen berechtigt ist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ist der Kunde zur spesen- und frachtfreien Übergabe der Ware und zum Ersatz eines durch die Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung oder durch den Mehrtransport entstandenen Minderwertes verpflichtet. Er haftet auch für den dem Anbieter entgangenen Gewinn.

§ 11 Rechts- und Sachmängel, Haftung, Garantie bei Kaufverträgen

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Grundlage der Mängelhaftung des Anbieters ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als „Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware“ (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder die vom Anbieter (insbesondere in seinen Katalogen oder auf seiner Website) öffentlich bekannt gemacht wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Anbieter jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandete Ware darf nicht ohne die Zustimmung des Anbieters entladen werden, anderenfalls gilt sie als mangelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, anderenfalls wird die Ware als mangelfrei übernommen angesehen. Der Kunde hat dem Anbieter unverzüglich eine sachgerechte Prüfung des Mangels zu ermöglichen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Anbieter zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Anbieters, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Der Anbieter ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat dem Anbieter die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Anbieter ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) trägt der Anbieter, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann er vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Securatek Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Anbieter unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Anbieter berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf vom Anbieter gelieferte Sachen verjähren 12 Monate ab Erhalt der Ware durch den Kunden, es sei denn Securatek hat den Mangel arglistig verschwiegen; dann gelten die gesetzlichen Regelungen. Die einjährige Verjährung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangel verursacht hat.
(13) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Anbieter gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder Rechnung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.

C. Sonderbedingungen nur für Mietverträge

Zusätzlich zu den Geschäftsbedingungen aus Abschnitt A. gelten bei Mietverträgen die nachfolgenden Sonderbedingungen.

§ 12 Mietbeginn, Mietdauer und Mindestmietdauer

(1) Mietbeginn ist der Zeitpunkt (Kalendertag und Uhrzeit), an dem die Lieferung der Mietobjekte beim Kunden eintrifft. Bei Selbstabholung ist dies der Abholzeitpunkt.
(2) Die Überlassung der Mietobjekte erfolgt jeweils wochenweise, wobei eine Woche sieben Kalendertage hat. Beispiel: Werden die Mietobjekte an einem Mittwoch um 15 Uhr geliefert oder abgeholt, so läuft die erste Mietwoche bis zum darauffolgenden Mittwoch um 15 Uhr, und ebenso die ggf. folgenden Mietwochen. Es gilt das Datum und die Uhrzeit des Lieferscheins bzw. Übergabeprotokolls bei Selbstabholung. Ist auf dem Lieferschein bzw. Übergabeprotokoll keine Uhrzeit vermerkt, so gilt 12 Uhr mittags als maßgebliche Zeit.
(3) Die Mindestmietdauer beträgt grundsätzlich eine Woche. Falls für bestimmte Produkte im Angebot oder einer Preisauskunft eine längere Mindestmietdauer angegeben ist, gilt diese längere Mindestmietdauer als vereinbart. Eine kürzere oder längere Mietdauer oder Mindestmietdauer gilt als im Einzelfall individuell vereinbart, sofern diese in der Auftragsbestätigung enthalten ist.
(4) Eine verfrühte Rückgabe der Mietobjekte befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer.
(5) Wurde eine Mietdauer nicht ausdrücklich vereinbart, beträgt die Mietdauer mindestens eine Woche ab Erhalt des Mietobjekts oder der Mietobjekte. Sie verlängert sich fortlaufend um jeweils eine weitere Mietwoche. Der Mietvertrag kann nach Ablauf der ersten Mietwoche jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ablauf einer Mietwoche (vgl. Absatz (2)) gekündigt werden.

§ 13 Liefertermin

(1) Von Securatek angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindliche Angaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
(2) Voraussetzung und Bedingung für die Einhaltung eines verbindlichen Liefertermins ist die rechtzeitige Zahlung einer Kaution durch den Kunden. Erst danach kann die Kommissionierung der Mietobjekte und die Übergabe an den Frachtführer erfolgen. Zwischen dem Zahlungseingang der Kaution und einem verbindlich vereinbarten Liefertermin müssen mindestens sechs Werktage liegen. Erfolgt die Zahlung der Kaution durch den Kunden nicht rechtzeitig in diesem Sinne, verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin um die Anzahl der Tage des verspäteten Eingangs der Kautionszahlung in die Zukunft.
(3) Fällt der Liefertermin auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Lieferort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der darauffolgende Werktag.

§ 14 Rückgabe bei Ende der Mietzeit, fehlende Mietobjekte, Reinigung

(1) Bei Ende der vereinbarten Mietdauer sind die Mietobjekte vom Kunden gereinigt, vollständig und unbeschädigt an Securatek zurückzugeben. Den Rücktransport organisiert der Kunde auf eigene Kosten, sofern nicht in anders vereinbart und in der Auftragsbestätigung enthalten. Die Dauer des Rücktransports zählt zur Mietzeit, die Rückgabe der Mietobjekte an Securatek muss also spätestens am letzten Tag der Mietzeit am Lager Gladenbach erfolgen.
(2) Fehlen bei der Rückgabe Mietobjekte, ist der Kunde verpflichtet, an Securatek als Ersatz für die nicht zurückgegebene Mietobjekte vom Tag der vereinbarten Rückgabe bis zum Tag der vollständigen Rückgabe einen erhöhten Mietzins von 150% des ursprünglich vereinbarten Mietzinses zu zahlen. Sind die Mietobjekte untergegangen, verloren oder können aus anderen Gründen nicht mehr zurückgegeben werden und teilt der Kunde dies Securatek mit, so hat der Kunde ab diesem Zeitpunkt Schadensersatz gemäß der nachfolgenden Bestimmung an Securatek zu leisten.
(3) Die Reinigung durch den Kunden vor Rückgabe hat mit Hochdruckreinigern oder vergleichbaren Mitteln so zu erfolgen, dass die Platten ohne erforderliche Reinigung durch Securatek in einem weiter vermietbaren Zustand sind. Bei Rückgabe ungereinigter oder unzureichend gereinigter Mietobjekte wird Securatek eine Reinigung durchführen und dem Kunden auf Grundlage der im Angebot oder der Preisauskunft enthaltenen Kostenangaben in Rechnung stellen. Auch verschmutzte, beschädigte Platten werden von Securatek gereinigt, um den Schadensumfang feststellen zu können. Der Mindestpreis für Reinigungsarbeiten beträgt 3,65 EUR netto pro Quadratmeter gereinigter Fläche.
(4) Folgekosten und Folgeschäden, die aufgrund unzureichender oder nicht erfolgter Reinigung der Mietobjekte entstehen, wie z. B. erhöhte Transportkosten, sind vom Mieter zu tragen und zu ersetzen.

§ 15 Schäden an Mietobjekten

(1) Der Kunde hat die Mietobjekte bei Anlieferung bzw. bei Selbstabholung unverzüglich auf Schäden zu untersuchen und erkannte Mängel sowie Mengenabweichungen unverzüglich an Securatek in Textform mitzuteilen. Eine Ingebrauchnahme der Mietobjekte kommt einer Bestätigung des Mieters gleich, dass keine erkennbaren Mängel bei Ingebrauchnahme vorhanden waren.
(2) Treten während der Mietzeit Schäden an den Mietobjekten auf, ist der Kunde verpflichtet, den Schaden unverzüglich gegenüber Securatek anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit Securatek abzustimmen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eigene Reparaturversuche durch ihn selbst regelmäßig an fehlendem speziellem Know-how und/oder fehlendem Spezialmaterial oder Spezialwerkzeug scheitern werden. Eigene Reparaturversuche können daher den Schaden u.U. noch vergrößern.
(3) Gibt der Kunde ein Mietobjekt beschädigt zurück, und ist der Schaden nicht mehr als übliche Abnutzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einzustufen, wird Securatek versuchen, den Schaden zu reparieren und dem Kunden die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Der Kunde ist insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.
(4) Ist ein Mietobjekt so stark beschädigt, dass es nicht mehr repariert werden kann, oder ist es beim Kunden verloren gegangen, untergegangen oder kann aus anderen Gründen nicht mehr zurückgegeben werden, und teilt der Kunde dies Securatek mit, so ist der Kunde ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, an Securatek einen Betrag in Höhe von 14/15 des zu diesem Zeitpunkt aktuellen Katalog-Netto-Neupreises als Schadensersatz zu zahlen. Im Gegenzug hat er nach erfolgter Zahlung auf Wunsch Anspruch auf Übereignung des beschädigten Mietobjekts bzw. wird von der Verpflichtung zur Rückgabe frei.

§ 16 Kaution, Rückzahlung der Kaution

(1) Sofern Securatek dies vor Vertragsabschluss verlangt hat, ist der Kunde verpflichtet, eine Kaution in vereinbarter Höhe an Securatek zu leisten. Die Kaution ist in diesem Falle Bedingung für die Lieferung. Wird die Kaution nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt, gelten die im obigen Abschnitt „Liefertermin“ festgelegten Bestimmungen. Außerdem ist Securatek berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich oder in Textform erklärt werden.
(2) Securatek ist berechtigt, gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus und in Verbindung mit dem Mietverhältnis (inkl. Reinigungskosten) gegen den Kunden aufzurechnen.
(3) Die Kaution wird von Securatek an den Kunden binnen 14 Bankarbeitstagen nach Endabrechnung über das Mietverhältnis zurückgezahlt, sofern keine Forderungen gegen den Kunden aus und in Verbindung mit dem Mietverhältnis mehr bestehen.

§ 17 Pflichten des Kunden, Weitergabe an Dritte, Einsatzort

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietobjekte pfleglich zu behandeln und nur im Rahmen der zulässigen Anwendungszwecke und Spezifikation zu benutzen. An den Mietobjekten angebrachte Schilder, Kennzeichen o. Ä. darf der Mieter nicht entfernen. Der Kunde darf die Mietobjekte nicht verändern, umbauen, lackieren, anbohren, aufschneiden oder ähnliche invasive Handlungen daran vornehmen.
(2) Der Kunde darf die Mietobjekte nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Securatek an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergeben oder untervermieten.
(3) Der Kunde hat den ersten Einsatzort der Mietobjekte vorab an Securatek mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, die Mietobjekte später an andere Einsatzorte innerhalb der Europäischen Union zu verbringen, muss dies jedoch jeweils bei Securatek anzeigen. Eine Verbringung der Mietobjekte außerhalb der Europäischen Union ist nur nach vorheriger Zustimmung von Securatek und gegen Stellung einer separat zu vereinbarenden Kaution zulässig.

§ 18 Mängelansprüche des Kunden

(1) Soweit in den vorstehenden Regelungen nichts Abweichendes festgelegt wurde, stehen den Vertragsparteien die gesetzlichen Rechte zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei Mängeln an Mietobjekten, welche nicht vom Kunden selbst zu verantworten sind, Securatek zuerst die Möglichkeit der Nachlieferung bzw. Nacherfüllung binnen angemessener Frist einzuräumen. Als angemessen wird eine Frist von 14 Tagen vereinbart.
(2) Für Haftung und Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Securatek gelten die im Teil A. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Regelungen.

§ 19 Kündigung

Jede Vertragspartei hat das Recht, den Mietvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Ende einer Mietwoche oder, falls eine längere Mietdauer als eine Woche vereinbart war, zum Ende dieser vereinbarten Mietdauer zu kündigen. Jede Kündigung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

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